Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ein Motorrad leisten können. Da die Ehe langjährig und lebensprägend gewesen sei, sei nicht an die vorehelichen Verhältnisse anzuknüpfen, sondern an den Standard, der während der Ehe gelebt worden sei. Es bestehe ein voller Vertrauensschutz in die Versorgungsgemeinschaft und das Prinzip des clean break müsse in den Hintergrund treten. Die Lebensstellung schränke auch den Kreis der zumutbaren Erwerbstätigkeit ein. Die Vorinstanz sei an der Hauptverhandlung davon ausgegangen, dass die Appellantin eine Stelle als Putzfrau annehmen könne und ihr dies zumutbar sei.