Der Zumutbarkeit der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit habe nichts im Wege gestanden. Sie habe versucht, sich mit dem Aufbau eines Nagelstudios selbständig zu machen und habe dadurch auch gezeigt, dass ihr eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich zumutbar sei und sie nicht davon ausgegangen sei, keiner solchen nachgehen zu müssen. Spätestens seit der Trennung sei ihr zumutbar gewesen, eine Arbeitstätigkeit in irgendeiner Form aufzunehmen. Die Vorinstanz legt das hypothetische Einkommen der Appellantin sodann auf CHF 3'500.-- netto fest. Sie führt aus, da die Appellantin weder über eine Ausbildung noch über Berufserfahrung verfüge, sei der Lohn einer ungelernten Arbeitskraft beizuziehen. Betref-