Seit der Rückkehr in die Schweiz im Jahre 2007 und der Trennung müsse der Appellantin jedoch klar gewesen sein, dass sie nicht mehr auf die Weiterführung der Ehe habe vertrauen dürfen. Sie weise zwar einige Bewerbungsversuche nach, ansonsten sei aber nicht ersichtlich, was sie für die Verbesserung ihrer Chancen auf dem Arbeitsmarkt getan habe. So seien etwa keine Bemühungen für die Beseitigung der bestehenden Sprachbarrieren ersichtlich. Bei der Trennung sei die Appellantin 47 Jahre alt, ohne gesundheitliche Probleme und ohne Obhutspflichten gewesen. Der Zumutbarkeit der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit habe nichts im Wege gestanden.