So gebe es Arbeitstätigkeiten (z.B. in der Produktion) für ungelernte Arbeitskräfte mit mangelhaften Deutschkenntnissen, deren Ausführung der Appellantin möglich sei. Der Appellantin sei auch zumutbar, ein eigenes Einkommen zu erzielen, wenn auch nicht in der von ihr bevorzugten Branche. Es sei unbestritten, dass die Ehegatten einen hohen Lebensstandard gelebt hätten. Seit der Rückkehr in die Schweiz im Jahre 2007 und der Trennung müsse der Appellantin jedoch klar gewesen sein, dass sie nicht mehr auf die Weiterführung der Ehe habe vertrauen dürfen.