Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht gelebt. Ihre Deutschkenntnisse seien mangelhaft und sie verfüge über keine abgeschlossene Ausbildung. Der Appellant habe ihr nach der Trennung ein Nagelstudio finanziert. Dieses laufe nach Angaben der Appellantin defizitär, so dass daraus keine Einkünfte zu erwarten seien. Sie habe zwar einige erfolglose Bewerbungsversuche unternommen, sich jedoch vorwiegend auf Stellen im Verkaufsbereich gemeldet. In diesem Tätigkeitsbereich seien jedoch gewisse Deutschkenntnisse vorausgesetzt, über welche die Appellantin nach eigenen Angaben nicht verfüge.