6.1 Die Vorinstanz führt aus, die Appellantin erziele kein eigenes Einkommen und es sei zu prüfen, ob ihr die Aufnahme einer Erwerbsmöglichkeit möglich und zumutbar sei. Sie hält fest, die Appellantin stehe kurz vor ihrem 50. Geburtstag, sei gesund, sei seit einigen Jahren mit keinerlei Obhutspflichten mehr betraut und habe in ihrem Leben mehr als 12 Jahre in der Schweiz