6. Gegen den von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeitrag haben beide Parteien die Appellation erklärt. Die Vorinstanz hat mit Ziffer 2 des Urteils vom 10. Dezember 2010 den Appellanten verpflichtet, der Appellantin gemäss Art. 125 ZGB mit Wirkung ab Rechtskraft des Urteils monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 4'500.-- bis zum 31. Dezember 2011 und danach von CHF 2'500.-- bis zum 31. Dezember 2020 zu bezahlen. Die Appellantin fordert mit ihrer Appellation einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 7'500.-- bis zum Eintritt des Appellanten in sein AHV-Alter.