Wenn die Ehe also seit dem 7. Dezember 2010 rechtskräftig geschieden ist, hat die Appellantin folglich keinen Anspruch auf die Teilung der seither erworbenen Freizügigkeitsleistungen des Appellanten. Soweit die Appellantin die Vereinbarung der Ehegatten vom 7. Dezember 2010 über die Teilung der Vorsorgeguthaben wegen Irrtums gemäss Art. 23 ff. OR anfechten will, ist festzustellen, dass ein Willensmangel nicht substantiiert wurde. Im Übrigen sind keine Unregelmässigkeiten weder in der Höhe der Altersguthaben des Appellanten noch in den Aufstellungen der Pensionskasse des Appellanten noch in der Berechnung der hälftigen Teilung gemäss Parteivereinbarung vom 7. Dezember 2010 ersichtlich.