Gemäss Art. 148 aZGB hemmt die Einlegung eines Rechtsmittels den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge. Da die Appellantin mit ihrer Appellation die Scheidung als solche nicht angefochten hat, ist diesbezüglich der Eintritt der Rechtskraft nicht gehemmt. Die von der Vorinstanz mit Urteil vom 7. Dezember 2010 ausgesprochene Scheidung ist somit rechtskräftig geworden und die Ehe seit diesem Datum geschieden. Wenn die Ehe also seit dem 7. Dezember 2010 rechtskräftig geschieden ist, hat die Appellantin folglich keinen Anspruch auf die Teilung der seither erworbenen Freizügigkeitsleistungen des Appellanten.