112 oder 114 ZGB ausgesprochen wurde. Die Appellantin kann sich auch nicht auf den Standpunkt stellen, sie habe das gesamte Scheidungsurteil angefochten. Die Vorinstanz hat die Ehe der Parteien geschieden und die Appellantin beantragt in ihrer Appellationsbegründung vom 31. Mai 2011 ebenfalls die Scheidung der Ehe. Hinsichtlich der Statusfolge verlangt die Appellantin somit gar keine Änderung des vorinstanzlichen Urteils, so dass diesbezüglich auch gar kein Rechtsmittel ergriffen wurde. Gestützt auf diese Ausführungen ist die Scheidung weder anfechtbar noch angefochten worden. Gemäss Art.