Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht tragt. Die Scheidung als solche war daher schon bei der Vorinstanz nicht strittig; vielmehr bestand der übereinstimmende Wille beider Parteien auf Scheidung der Ehe. Die Vorinstanz hat die Ehe der Parteien denn auch mit Urteil vom 7. Dezember 2010 geschieden und ist damit betreffend Statusfolge dem Antrag beider Ehegatten nachgekommen. Es ist daher kein Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung des Scheidungspunktes als solchen ersichtlich, unabhängig davon, ob die Scheidung gestützt auf Art. 112 oder 114 ZGB ausgesprochen wurde.