122 ZGB erfolgen könne. Der Appellant entgegnet in seiner Appellationsantwort, die Parteien hätten anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Arlesheim vom 7. Dezember 2010 eine Vereinbarung über die Teilung der Freizügigkeitsguthaben abgeschlossen, welche richterlich genehmigt worden sei. Diese Vereinbarung werde durch die Appellation nicht einfach hinfällig. Sie sei an keine Bedingung geknüpft gewesen und nicht unter dem Vorbehalt gestanden, dass die Scheidung gleichentags rechtskräftig würde. Die Voraussetzungen für eine Irrtumsanfechtung seien ebenfalls nicht gegeben. Diese würden von der Appellantin auch nicht substantiiert.