ZGB dürfe nur ausnahmsweise von einer hälftigen Teilung abgewichen werden. Falls das Gericht zum Schluss kommen sollte, dass eine Teileinigung im Sinne von Art. 123 ZGB vorliege, so seien die Regeln des Irrtums gemäss Art. 23 ff. OR anzuwenden und die Vereinbarung als unverbindlich zu erklären. Die Appellantin habe gegen das ganze Scheidungsurteil die Appellation erklärt. Das Scheidungsverfahren sei noch hängig und die Ehe noch nicht aufgelöst, so dass auch keine Teileinigung gemäss Art. 122 ZGB erfolgen könne.