Die in der geschlossenen Vereinbarung vom 7. Dezember 2010 zum Vorsorgeausgleich aufgeführten Beträge seien unter der Bedingung definiert worden, dass die Scheidung an diesem Tag ausgesprochen und bei Appellationsverzicht dann oder wenig später rechtskräftig würden. Die Appellantin habe auf die nun während des Appellationsverfahrens auflaufenden Freizügigkeitsguthaben nicht verzichtet. Die "Vereinbarung" sei aufgrund der Appellation nicht rechtskräftig geworden. Die Parteien seien sich einig, dass die Austrittsleistungen während der ganzen Ehedauer hälftig zu teilen seien. Gemäss Art. 122 ZGB dürfe nur ausnahmsweise von einer hälftigen Teilung abgewichen werden.