5.1 Die Appellantin bringt im Zusammenhang mit dem Vorsorgeausgleich vor, die Ehe der Parteien sei noch nicht rechtskräftig geschieden, weshalb von einer noch andauernden Ehe auszugehen sei. Dementsprechend seien die in der Zwischenzeit angesparten Freizügigkeitsleistungen des Appellanten bis zum mutmasslichen Scheidungsurteil hälftig zu teilen. Die in der geschlossenen Vereinbarung vom 7. Dezember 2010 zum Vorsorgeausgleich aufgeführten Beträge seien unter der Bedingung definiert worden, dass die Scheidung an diesem Tag ausgesprochen und bei Appellationsverzicht dann oder wenig später rechtskräftig würden.