§ 130 Abs. 3 ZPO BL hält dazu fest, dass in Scheidungssachen neue Tatsachen und Beweismittel im zweitinstanzlichen Verfahren mit der ersten Rechtsschrift und im mündlichen Verfahren bis zum Abschluss des Beweisverfahrens eingebracht werden können. Mit Eingabe vom 5. April 2012 sowie an der heutigen Verhandlung hat die Appellantin nach ihrer ersten Rechtsschrift weitere Unterlagen eingereicht. Der Appellant hat gegen den Beizug dieser Unterlagen jedoch nicht opponiert und deren Zulassung explizit zugestanden. Diese Unterlagen sind daher nicht aus dem Recht zu weisen. Ob sie relevant sind, wird in den nachfolgenden Erwägungen geprüft.