Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Neue Tatsachen und Beweismittel können gemäss Art. 138 Abs. 1 aZGB in der oberen kantonalen Instanz ohne Einschränkung vorgebracht werden. In der Bestimmung des massgeblichen Zeitpunkts für die Geltendmachung von Noven in der zweiten Instanz ist der kantonale Gesetzgeber frei. § 130 Abs. 3 ZPO BL hält dazu fest, dass in Scheidungssachen neue Tatsachen und Beweismittel im zweitinstanzlichen Verfahren mit der ersten Rechtsschrift und im mündlichen Verfahren bis zum Abschluss des Beweisverfahrens eingebracht werden können.