2. Gemäss § 9 Abs. 1 lit. a ZPO BL kann gegen Urteile der Dreierkammern der Bezirksgerichte appelliert werden, sofern der Streitwert am Ende der Parteiverhandlung ohne Zinsen und Kosten CHF 8'000.-- erreicht oder der durch das Urteil erlittene Nachteil, Zinsen und Kosten nicht gerechnet, mehr als CHF 5'000.-- beträgt; gemäss § 9 Abs. 1 lit. b ZPO ist die Appellation möglich, wenn das Urteil Leistungen und Verpflichtungen zum Gegenstand hat, die durch ihre wiederkehrende Natur den appellablen Betrag erreichen. Im vorliegenden Fall erreichen beide Appellationen den vorausgesetzten Streitwert. Beide Appellationen erfolgten zudem rechtzeitig.