Christoph Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 404 N 5). Da das Appellationsverfahren am 1. Januar 2011 bereits hängig war, gilt daher bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens noch die ZPO BL. In welchem Zeitpunkt die schriftliche Begründung der Vorinstanz erfolgte, ist nicht massgebend. Im Übrigen wurde das gesamte Appellationsverfahren nach den Regeln der ZPO BL durchgeführt (beispielsweise ersichtlich in den erfolgten Fristerstreckungen für die Einreichung der Rechtsschriften, was gemäss ZPO CH aufgrund der gesetzlichen Fristen nicht mehr möglich ist), ohne dass die Appellantin jemals dagegen opponiert hätte.