Mit diesen Appellationserklärungen war das Rechtsmittelverfahren hängig. Die erste Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft im vorliegenden Appellationsverfahren erging denn auch bereits am 21. Dezember 2010, d.h. ebenfalls noch vor Inkrafttreten der neuen ZPO CH. Für Verfahren, die bei Inkrafttreten der ZPO CH rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz (Art. 404 Abs. 1 ZPO CH). Diese Bestimmung gilt für erst- und zweitinstanzliche Verfahren (THOMAS SUTTER-SOMM/BENEDIKT SEILER, in: Thomas Sutter-Somm / Franz Hasenböhler / Christoph Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art.