Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat an der Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2010 - und damit vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 - das Urteil beraten und den Parteien mündlich eröffnet. Für das Rechtsmittel galt daher entsprechend Art. 405 Abs. 1 ZPO CH die damals noch geltende kantonale Zivilprozessordnung. Mit Eingaben vom 15. bzw. 17. Dezember 2010 erklärten die Parteien entsprechend der ZPO BL die Appellation. Mit diesen Appellationserklärungen war das Rechtsmittelverfahren hängig.