1. Vorab ist zu klären, ob für das vorliegende Rechtsmittelverfahren die kantonale Zivilprozessordnung (ZPO BL) oder die neue Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO CH) anwendbar ist. Die Appellantin stellt sich auf den Standpunkt, für die Frage, welches Rechtsmittel zu ergreifen sei, sei zwar die ZPO BL anwendbar, das Rechtsmittelverfahren selber laufe jedoch nach der ZPO CH, weil die Urteilsbegründung der Vorinstanz erst im Januar 2011 erfolgt sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.