I. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2011 reichte der Appellant die von ihm mit Verfügung vom 18. Oktober 2011 einverlangten Unterlagen ein. Mit Stellungnahme vom 20. Januar 2012 stellte die Appellantin weitere Beweisanträge auf Einholung von detaillierten Auszügen der Pensionskasse des Appellanten und wiederholte gewisse Editionsbegehren. Mit Verfügung vom 2. Februar 2012 wurden diese Beweisanträge abgewiesen. J. Mit Eingabe vom 5. April 2012 reichte die Appellantin ein Arztzeugnis vom 3. April 2012 sowie einen von ihr verfassten Ehebericht ein.