H. Am 18. Oktober 2011 fand eine Schlusseinleitungsverhandlung statt, an welcher über die Beweisanträge entschieden wurde. Der Appellant wurde bei der Bereitschaft behaftet, eine Bestätigung über den Verkauf der Polopferde sowie den Kaufvertrag/die Kaufpreisabrechnung für das Auto einzureichen. Weiter wurde ihm Frist gesetzt zur Einreichung der Steuererklärungen der Jahre 2008 und 2009 je mit der definitiven Steuerveranlagung inkl. Details. Die weiteren Beweisanträge wurden abgewiesen, wobei neue Beweisanträge gestützt auf die vom Appellant noch einzureichenden Steuererklärungen vorbehalten blieben.