E. Mit Appellationsbegründung vom 6. Juni 2011 beantragte der Appellant, es sei Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Arlesheim vom 7. Dezember 2010 insofern abzuändern, als der Appellant bei seiner Bereitschaft zu behaften sei, der Appellantin monatlich und im voraus einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'500.-- für die Dauer eines Jahres ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen; unter o/e-Kostenfolge. F. Die Appellantin beantragte mit Appellationsantwort vom 3. August 2011 die vollumfängliche Abweisung der Appellation des Appellanten, unter o/e-Kostenfolge.