Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht sie, es sei das Urteil aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück zu weisen, mit der Verpflichtung der Erhebung der von ihr aufgeführten Beweisanträge. Weiter beantragte die Appellantin, der Appellant sei zu verpflichten, seine sämtlichen Bankkonten im In- und Ausland sowie von seinen Sparversicherungen im Zeitraum von 1989 bis 2010 gemäss Art. 192 ZPO mit Hinweis auf Art. 306 StGB bekannt zu geben. Alles unter o/e-Kostenfolge.