Mehrforderung und Klagänderung nach Eingang der verlangten Auskünfte würden vorbehalten. Weiter seien die während der Ehe geäufneten Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen hälftig zu teilen und die Pensionskasse des Appellanten anzuweisen, den resultierenden Betrag auf ein noch zu eröffnendes Freizügigkeitskonto der Appellantin zu überweisen. Der Appellant sei weiter zu verurteilen, ihr einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 7'500.-- zu bezahlen bis zu seinem Eintritt in das AHV-Alter; dieser Unterhaltsbeitrag sei zu indexieren.