D. Mit Appellationsbegründung vom 31. Mai 2011 beantragte die Appellantin, es sei die Ehe der Parteien gemäss Art. 114 ZGB zu scheiden. In Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Arlesheim vom 7. Dezember 2010 beantragte sie, der Appellant sei zu verurteilen, ihr aus Güterrecht den Betrag von mindestens CHF 500'000.-- bei Rechtskraft der Ehescheidung zu bezahlen. Mehrforderung und Klagänderung nach Eingang der verlangten Auskünfte würden vorbehalten.