C. Mit Verfügung vom 4. April 2011 wurde das Gesuch der Appellantin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen wie auch ihr Antrag auf Zusprechung eines Anwaltskostenvorschusses. Weiter wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und den Parteien je Frist zur Einreichung der Appellationsbegründung gesetzt.