Im Übrigen wurde festgestellt, dass die Ehegatten güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt sind (Ziff. 5c). Die Gerichtsgebühr wurde den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen (Ziff. 6). B. Gegen dieses Urteil haben beide Ehegatten mit Eingaben vom 15. bzw. 17. Dezember 2010 je die Appellation erklärt. Die Appellantin stellte mit der Appellationserklärung ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Appellationsverfahren. Im Folgenden werden die Parteien der Einfachheit halber Appellant und Appellantin genannt.