{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-04-24", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2010-1613_2012-04-24.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=043b7b29-288c-4ad3-9806-91d8a73fb0ed&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433758", "Checksum": "0db165561272608bc7670012de3072c5"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2010-1613_2012-04-24.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=972cdb12-c90d-4e42-8370-d2d7b4ff819e", "Checksum": "58f8476b3222e13629ef65919efe0909"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["100 2010 1613", "100 10 1613"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 24.04.2012 100 2010 1613 (100 10 1613)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 24.04.2012 100 2010 1613 (100 10 1613)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 24.04.2012 100 2010 1613 (100 10 1613)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:55:00", "Checksum": "be479a411c54158cdf81fb1a3a1b0bda", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 24.04.2012 100 2010 1613 (100 10 1613)\nRegeste:\nScheidung\n\n10. Abschliessend ist noch über die Verlegung der Prozess- und Parteikosten für das Appellationsverfahren zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Bestimmungen der §§ 209 ff. ZPO BL. Danach gilt der Grundsatz, dass die ordentlichen Prozesskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind, bzw. bei teilweiser Gutheissung resp. Abweisung sollen die ordentlichen Kosten entsprechend aufgeteilt\nwerden. Eine Abweichung vom materiellen Prozessergebnis muss als Ausnahme von der Regel\ndurch besondere Umstände begründet sein. In allen Fällen steht dem Gericht für die Kostenverteilung ein gewisses Ermessen zu.\nBetreffend Unterhaltsbeitrag ist der Appellant mit seiner Appellation vollumfänglich unterlegen\nund die Appellantin bezüglich Höhe mit ihrem Rechtsbegehren rund zur Hälfte durchgekommen, jedoch mit dem Antrag auf Kapitalisierung unterlegen. Beim Güterrecht gilt die Appellantin\nals Unterlegene, nachdem sie den diesbezüglichen Antrag an der Hauptverhandlung zurück\ngezogen hat. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens hat die Appellantin einen grösseren Teil der ordentlichen Kosten zu übernehmen. Die Verteilung der Kosten zu 3/5 zu Lasten\nder Appellantin und zu 2/5 zu Lasten des Appellanten ist gerechtfertigt und entspricht ungefähr\n\nSeite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ndem Ergebnis des Appellationsverfahrens. Die Gerichtsgebühr für die Beurteilung der vorliegenden Appellation wird in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 1 lit. i GebT (SGS\n170.31) auf CHF 8'000.-- inkl. Auslagen festgelegt. Ferner sind noch Dolmetscherkosten von\nCHF 375.-- (je CHF 187.50 für die Schlusseinleitungsverhandlung und die Hauptverhandlung)\nangefallen, so dass sich die Gerichtskosten auf insgesamt CHF 8'375.-- belaufen.\n\nDie Parteikosten werden grundsätzlich ebenfalls nach Massgabe des Prozessausganges verlegt, wobei die basellandschaftliche Praxis die Kriterien über die Tragung der Gerichtskosten\nanalog zur Anwendung zu bringen pflegt (vgl. W EIBEL/RUTZ, Gerichtspraxis zur basellandschaftlichen Zivilprozessordnung, 4. Aufl., S. 224; AB 1998, S. 63). Dementsprechend werden die\nausserordentlichen Kosten ebenfalls zu ca. 3/5 der Appellantin und ca. 2/5 dem Appellant auferlegt. Die Anwaltskosten beider Parteivertreter betragen insgesamt rund CHF 40'000.--. Entsprechend dem genannten Verteilschlüssel hat die Appellantin ca. 3/5 bzw. rund CHF 24'000.-- der\ngesamten Anwaltskosten zu übernehmen; dies durch Bezahlung von rund CHF 20'000.-- für\nihre eigene Anwältin und einer reduzierten Parteientschädigung von CHF 4'000.-- an den Appellant. Demgemäss hat die Appellantin dem Appellant eine reduzierte Parteientschädigung von\npauschal CHF 4'000.-- (inkl. Spesen und MWSt.) zu bezahlen.\n\nSeite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemnach wird erkannt:\n\n://: I. Die Appellation des Appellanten wird vollumfänglich abgewiesen.\n\nII. Die Appellation der Appellantin wird teilweise gutgeheissen, soweit\ndarauf eingetreten wird. Die Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts\nArlesheim vom 7. Dezember 2010 wird abgeändert und lautet neu\nwie folgt:\n2. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau gemäss Art. 125\nZGB folgende monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:\n• CHF 5'000.-- bis und mit Juni 2012, danach\n• CHF 4'000.-- bis 31. Dezember 2020.\nIm Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt, soweit an der\nAppellation festgehalten wird.\n\nIII. Die Gerichtsgebühr inkl. Auslagen für das zweitinstanzliche Verfahren von pauschal CHF 8'000.-- zuzüglich Dolmetscherkosten von\nCHF 375.-- werden der Appellantin zu 3/5 und dem Appellant zu 2/5\nauferlegt.\n\nIV. Die Appellantin hat dem Appellant für das Appellationsverfahren\neine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 4'000.--\n(inkl. Spesen und MWSt.) zu bezahlen.\n\nV. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich eröffnet.\n\nPräsidentin Gerichtsschreiberin\n\nChristine Baltzer-Bader Karin Arber\n\nDer Appellant hat gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht\n(Verfahrensnummer: 5A_481/2012) erhoben.\n\nSeite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}