{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-04-24", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2010-1613_2012-04-24.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=043b7b29-288c-4ad3-9806-91d8a73fb0ed&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "0db165561272608bc7670012de3072c5"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2010-1613_2012-04-24.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=972cdb12-c90d-4e42-8370-d2d7b4ff819e", "Checksum": "58f8476b3222e13629ef65919efe0909"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 1613", "100 10 1613"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 24.04.2012 100 2010 1613 (100 10 1613)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 24.04.2012 100 2010 1613 (100 10 1613)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 24.04.2012 100 2010 1613 (100 10 1613)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:40:00", "Checksum": "43173a31e7a9078a6b42bc73340a5086", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 24.04.2012 100 2010 1613 (100 10 1613)\nRegeste:\nScheidung\n\n6.7 Den Ausführungen des Appellanten, die Appellantin könne sich nicht bis zum Erreichen\ndes ordentlichen Pensionsalters des Appellanten auf ihren bisher gelebten Lebensstandard\nberufen, sondern müsse den Bedarf gegebenenfalls einschränken, kann nicht gefolgt werden.\nSoweit ein Ehegatte für den ihm zustehenden, gebührenden Unterhalt auf Dauer nicht oder nur\nteilweise aufzukommen vermag, ist der andere Ehegatte bei lebensprägenden Ehen verpflichtet, diese Eigenversorgungslücke nach Massgabe seiner Leistungsfähigkeit zu decken. Der so\nberechnete nacheheliche Unterhalt ist im Grundsatz unbefristet geschuldet, wobei in der Praxis\nder Senkung des Lebensstandards nach Erreichen des AHV-Alters auch bei fortgeführter Ehe\ninsoweit Rechnung getragen wird, als das Ende der Unterhaltspflicht an das Erreichen des\nAHV-Alters des Unterhaltspflichtigen geknüpft wird (Bger 5A_435/2011 vom 14. November\n2011, E. 7.2, mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz hat den Unterhaltsbeitrag bis zum\n31. Dezember 2020, d.h. bis zum Erreichen des AHV-Alters des Appellanten festgelegt (der\nAppellant wird am 5. Januar 2021 65 Jahre alt), was von der Appellantin auch so beantragt\nwurde. Es besteht, angesichts der Ehedauer und des Zeitlaufs bis zum AHV-Alter des Appellanten, keine Veranlassung, den Grundbedarf der Appellantin bzw. den darauf gründenden Unterhaltsbeitrag auf einen früheren Zeitpunkt zu befristen.\n\n6.8 Der Appellant ist entsprechend den vorstehenden Ausführungen zu verpflichten, der Appellantin bis und mit Juni 2012 einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 5'000.-- und danach bis 31. Dezember 2020 von CHF 4'000.-- zu bezahlen.\n\n7. Die Appellantin beantragt an der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht als Klagänderung,\nder Unterhaltsbeitrag sei zu kapitalisieren und der Appellant sei zu verpflichten, der Appellantin\neine Kapitalabfindung von CHF 797'510.-- zu bezahlen. Sie führt aus, der Appellant wohne in\nY.____ und bezahle die Unterhaltsbeiträge oft unpünktlich. Der Appellant habe seinen Kindern\ngemäss Schilderungen mitgeteilt, dass er sich im kommenden Jahr in Z.____ zur Ruhe setzen\nwolle. Wenn der Appellant nicht mehr bei der jetzigen Arbeitgeberin arbeite und im Ausland\nwohne, würde die Einbringlichkeit der Unterhaltsbeiträge erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht. Deshalb sei eine Kapitalabfindung zu leisten. Der Appellant habe hierzu genügend Geld\nzur Verfügung. So besitze er Ländereien in Z.____. Der Appellant bestreitet diese Ausführungen und stellt sich auf den Standpunkt, die Klagänderung sei unzulässig und deshalb auf diese\nnicht einzutreten. Dem Appellant sei eine Kapitalleistung ohnehin nicht zumutbar, da er nicht\nüber die nötigen Mittel verfüge. Es stimme auch nicht, dass er nach Z.____ gehen wolle. Er\nmüsse an seiner Arbeitsstelle bleiben, da er nur so seine Eigenversorgungskapazität ausüben\nkönne.\n\nGemäss Art. 138 Abs. 1 aZGB müssen neue Rechtsbegehren zugelassen werden, sofern sie\ndurch neue Tatsachen oder Beweismittel veranlasst worden sind. Wie bereits unter Erwägung 3\n\nSeite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nausgeführt wurde, sind Noven mit der ersten Rechtsschrift vorzubringen. Die erst in der Hauptverhandlung ausgeführten neuen Vorbringen und Rechtsbegehren der Appellantin sind daher\nverspätet und nicht zu hören. Auf die Klagänderung ist somit nicht einzutreten. Im Übrigen handelt es sich bei der Ausführung der Appellantin, der Appellant wolle sich im kommenden Jahr in\nZ.____ zur Ruhe setzen, ohnehin lediglich um eine Behauptung die unbewiesen ist und vom\nAppellant bestritten wurde. Auch die Behauptung, wonach der Appellant die Unterhaltsbeiträge\noft unpünktlich bezahle, ist verspätet und betreffend Häufigkeit auch unbewiesen, wurden doch\nnur gerade zwei Mails betreffend Unterhaltsbeitrag für den Monat Dezember 2011 eingereicht.\nSchliesslich würde eine Kapitalisierung auch an der fehlenden Finanzierungsmöglichkeit des\nAppellanten scheitern, so dass eine solche ohnehin abzuweisen wäre.\n\n8. Die Vorinstanz hat den Unterhaltsbeitrag gerichtsüblich indexiert auf der Basis des BFS-\nLandesindex. Der Appellant hat betreffend Indexierung kein Rechtsmittel ergriffen. Die Appellantin beantragte in ihrer Appellationsbegründung die Indexierung ebenfalls gemäss Landesindex der Konsumentenpreise, ohne ergänzende Formulierung. Die Appellantin hat keine konkreten Anträge betreffend der Indexierung gestellt, welche vom vorinstanzlichen Urteil abweichen.\nDa die Vorinstanz die Unterhaltsbeiträge gemäss BFS-Landesindex indexiert hat, ist die Appellantin entsprechend ihrem Antrag nicht beschwert. Auf das Rechtsbegehren der Appellantin\nbetreffend Indexierung ist daher mangels Beschwer nicht einzutreten.\n\n9. Die vorinstanzliche Kostenverteilung - halbieren der ordentlichen Kosten und wettschlagen der ausserordentlichen Kosten - ist zu bestätigen. Auch wenn die Appellantin im Güterrecht\nunterlegen ist, hat sie den vorinstanzlichen Prozess - angesichts ihrer Unkenntnis der finanziellen Belange der Ehegatten - in guten Treuen geführt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der\nAppellant leistungsfähiger ist und in Beachtung der ehelichen Beistandspflicht daher auch unter\ndiesem Aspekt - trotz seinem Obsiegen im Güterrecht - die erstinstanzliche Kostenverlegung\nangemessen erscheint. Zudem hat keine der Parteien in der Appellationsbegründung Ausführungen zur vorinstanzlichen Kostenverteilung gemacht.\n\n"}