{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-04-24", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2010-1613_2012-04-24.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=043b7b29-288c-4ad3-9806-91d8a73fb0ed&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "0db165561272608bc7670012de3072c5"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2010-1613_2012-04-24.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=972cdb12-c90d-4e42-8370-d2d7b4ff819e", "Checksum": "58f8476b3222e13629ef65919efe0909"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 1613", "100 10 1613"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 24.04.2012 100 2010 1613 (100 10 1613)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 24.04.2012 100 2010 1613 (100 10 1613)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 24.04.2012 100 2010 1613 (100 10 1613)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:40:00", "Checksum": "43173a31e7a9078a6b42bc73340a5086", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 24.04.2012 100 2010 1613 (100 10 1613)\nRegeste:\nScheidung\n\n - Grundbetrag CHF 1'200.--\n- Miete CHF 1'585.--\n- Krankenkasse CHF 405.--\n- U-Abo CHF 70.--\n- Hausratversicherung CHF 0.-- (im Grundbetrag enthalten)\n- Arztkosten CHF 100.-- (Franchise CHF 300.-- zuzüglich\nSelbstbehalt)\n\nSeite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n- Steuern CHF 650.--\n- Vorsorge/Hobby/Ferien/Kosmetik CHF 2'000.--\n\nDie Steuern von CHF 650.-- basieren auf einem Einkommen von monatlich CHF 6'000.--, unter\nBerücksichtigung von steuerlichen Abzügen für Berufsauslagen und Altersvorsorge.\nFür die Altersvorsorge, Hobbys, Ferien und Kosmetik wird ein Betrag von pauschal CHF 2'000.-\neingesetzt. Dieser Betrag ist insoweit angemessen, als die Parteien einen hohen Lebensstandard gelebt haben und daher ein entsprechender Zuschlag im Grundbedarf vorzunehmen ist.\nZu berücksichtigen ist jedoch auch, dass scheidungsbedingte Mehrkosten bestehen, der Lebensunterhalt nunmehr höher ist als in X.____ und der Überschuss während der Ehe einer vierköpfigen Familie diente. Ein monatlicher Betrag von CHF 2'000.-- nur für die Appellantin alleine\nscheint angesichts dieser Ausführungen angemessen. Diese Pauschale wird nicht aufgesplittet,\nda die einzelnen Beträge stark variieren können. Fliegt die Appellantin beispielsweise in einem\nJahr nach V.____ zu ihrer Familie, werden die Ferienkosten höher sein; dafür kann sie in einem\nanderen Jahr mehr in die Altersvorsorge investieren.\nEntsprechend diesen Ausführungen beträgt der gebührende monatliche Grundbedarf der Appellantin rund CHF 6'000.--.\n\n6.6 Den gebührenden Unterhalt von CHF 6'000.-- kann die Appellantin mit ihrem hypothetisch\nanrechenbaren Einkommen von CHF 2'000.-- ab Juli 2012 bzw. davor von CHF 1'000.-- nicht\nselber finanzieren. Es besteht eine monatliche Unterdeckung von CHF 4'000.-- ab Juli 2012\nbzw. davor von CHF 5'000.--. Es gilt nun zu prüfen, ob die finanzielle Leistungsfähigkeit des\nAppellanten die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen zulässt.\n\nDie Appellantin geht von einem aktuellen monatlichen Grundgehalt des Appellanten von mindestens CHF 15'726.-- aus und kommt nach Hinzurechnung eines Bonus sowie zusätzlichen\nExpat-Allowences auf einen durchschnittlichen Monatslohn von CHF 30'000.--. Sie führt weiter\naus, auch aus dem Lohnausweis bis August 2009 ergebe sich ein monatliches Einkommen von\nCHF 28'750.--. Der Appellant entgegnet, der Lohnausweis 2009 beziehe sich auf das frühere\nArbeitsverhältnis und sei nicht mehr relevant. Er werde aber von der Appellantin auch falsch\ngewürdigt. Der Lohnausweis enthalte Bonuszahlungen für 12 Monate, eine Mobilitätszulage\nwegen des vorübergehenden Umzuges in die Schweiz und von der Arbeitgeberin bezahlte\nSchulkosten für die Töchter. Der \"Nettolohn\" entspreche daher nicht dem, was effektiv ausbezahlt worden sei. Weiter führt er aus, Expats-Allowances seien nicht einkommensrelevant.\n\nDer Appellant verdient gemäss Arbeitsvertrag vom 7. August 2009 jährlich CHF 138'922 sowie\nMYR (RM) 170'753.-- (= gemäss aktuellem Kurs ca. CHF 51'000.--). Die Appellantin führte in\nder Klagebegründung als Fixum den Betrag von CHF 15'726.-- auf, was vom Appellant in der\nKlagantwort als richtig zugestanden wurde. An der heutigen Verhandlung sagte er aus, der Bonus habe letztes Jahr ca. CHF 30'000.-- betragen. Gemäss Lohnausweis 2009 betrug der Bonus damals CHF 47'994.-- und im Jahr 2008 gemäss Lohnausweis CHF 62'307.--. Der Bonus\nist schwankend. Es kann jedoch ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Appellant mit dem unstrittigen Fixum von CHF 15'726.-- zuzüglich Bonus im Durchschnitt monatlich\nrund netto CHF 18'000.-- bis CHF 20'000.-- verdient. Der Appellant führte in der Klagantwort\n\nSeite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nvom 31. März 2010 auf Seite 11 aus, sein Bedarf betrage monatlich CHF 14'462.--, wovon die\nArbeitgeberin ca. CHF 2'878.75 übernehme und somit ein ungedeckter Betrag von\nCHF 11'583.25 verbleibe. Wird dieser Bedarf mit dem Einkommen von CHF 18'000.-- bis\nCHF 20'000.-- verglichen, ist die Leistungsfähigkeit des Appellanten für die Bezahlung der Unterdeckung der Appellantin von CHF 4'000.-- bzw. CHF 5'000.-- klar zu bejahen.\n\n"}