{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-04-24", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2010-1613_2012-04-24.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=043b7b29-288c-4ad3-9806-91d8a73fb0ed&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "0db165561272608bc7670012de3072c5"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2010-1613_2012-04-24.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=972cdb12-c90d-4e42-8370-d2d7b4ff819e", "Checksum": "58f8476b3222e13629ef65919efe0909"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 1613", "100 10 1613"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 24.04.2012 100 2010 1613 (100 10 1613)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 24.04.2012 100 2010 1613 (100 10 1613)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 24.04.2012 100 2010 1613 (100 10 1613)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:40:00", "Checksum": "43173a31e7a9078a6b42bc73340a5086", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 24.04.2012 100 2010 1613 (100 10 1613)\nRegeste:\nScheidung\n\nFür die Erzielung dieses Einkommens ist der Appellantin eine gewisse Umstellungsfrist zu gewähren. Zum einen muss sie das Einkommen aus den geschilderten Nebenerwerben erst organisieren und zum anderen ist ihr auch für ihr Nagelstudio eine kurze Zeit für den Ausbau bzw.\ndie Wiederaufnahme des Betriebes zu gewähren. Entsprechend diesen Ausführungen wird der\nAppellantin das hypothetische Einkommen von CHF 2'000.-- erst ab Juli 2012 angerechnet. Bis\nJuni 2012 wird ein Einkommen von monatlich CHF 1'000.-- eingesetzt. Dabei wird aufgrund der\nAussage der Appellantin, dass sie vom vielen Feilen selber Knochenprobleme bekommen habe, davon ausgegangen, dass sie auch in dieser Phase in ihrem Nagelstudio tätig war und ein\ngeringes Einkommen im Durchschnitt von monatlich CHF 1'000.-- erzielen konnte.\n\n6.5 In einem nächsten Schritt bestimmte die Vorinstanz den monatlichen Bedarf der Appellantin (Erwägung 6.4 des vorinstanzlichen Urteils). Sie ging von einer lebensprägenden Ehe aus\nund erläuterte, diese berechtige zur Weiterführung des ehelichen Standards. Ein Leben, wie es\ndie Ehegatten an ihrem letzten Wohnort in X.____ geführt hätten, inkl. hauseigenem Swimmingpool, Tennisplatz und eigenen Polopferden, stelle sich in der Schweiz aufgrund der höheren Lebenshaltungskosten als unrealistisch dar. Auch für den Appellant sei ein derartiger Lebensstandard mit seinem Einkommen nicht zu erreichen. Die Klägerin anerkenne mit Klagebegründung vom 30. November 2009 selber, dass der damals von ihr geforderte Unterhaltsbeitrag\nvon CHF 6'300.-- ihrem Lebensstandard entspreche, was darauf hinweise, dass der anlässlich\nder Hauptverhandlung geltend gemachte Grundbedarf von CHF 7'581.50 zu hoch sei. In der\nBerechnung der Appellantin seien die Positionen \"Ferien\" und \"Kosmetik\" von monatlich je\nCHF 500.-- zu streichen, da diese Ausgaben bereits im Grundbetrag enthalten seien. Auch die\nCHF 500.-- für die Beherbergung der Töchter seien zu streichen. Ausgehend von dem durch die\nAppellantin geltend gemachten monatlichen Bedarf und abzüglich der genannten Positionen,\nresultiere ein monatlicher Bedarf der Appellantin von rund CHF 6'000.--. Unter Berücksichtigung\nder hypothetischen Eigenleistungsfähigkeit der Appellantin von monatlich CHF 3'500.-- netto,\nrespektive CHF 1'500.-- netto während der Übergangsfrist von einem Jahr, bestehe eine monatliche Unterdeckung von CHF 2'500.--, resp. während der Übergangsfrist von CHF 4'500.--. Da\neine lebensprägende Ehe vorliege, habe die Appellantin im Rahmen der nachehelichen Solidarität einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.\n\nSeite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDie Appellantin beziffert ihren monatlichen Grundbedarf auf CHF 7'582.10 (Grundbetrag\nCHF 1'200.00, Miete CHF 1'585.00, Krankenkasse CHF 405.50, U-Abo CHF 70.00, Hausratversicherung CHF 21.60, Ferien/Zug CHF 500.00, Kosmetik/Coiffeur/Kleidung CHF 500.00,\nAltersvorsorge CHF 1'500.00, Arzt/Zahnarzt CHF 500.00, Steuern CHF 800.00, Kosten für die\nBeherbergung/Ferien der Töchter CHF 500.00). Sie führt aus, sie habe Anspruch auf die Fortführung der luxuriösen Lebenshaltung, die während der Ehe geführt worden sei.\n\nDer Appellant bestreitet, dass ein monatlicher Bedarf der Appellantin von rund CHF 6'000.-- pro\nMonat bestehe und angemessen sei, ohne jedoch den angemessenen Bedarf zu beziffern. Er\nführt aus, dieser Betrag sei für eine Einzelperson zu hoch und nicht gerechtfertigt. Der Grundsatz des \"clean break\" habe auch zur Folge, dass die Appellantin sich nicht bis zum Erreichen\ndes ordentlichen Pensionsalters des Appellanten einfach auf ihren bisher gelebten Lebensstandard berufen könne. Vielmehr müsse sie sich in Bezug auf den Lebensstandard und den Bedarf\ngegebenenfalls einschränken. Der Lebensstandard, wie ihn die Parteien in W.____ oder X.____\naufgrund des Status des Appellanten als Expat eine Zeit lang hatten, sei in der Schweiz zum\nvornherein nicht mehr finanzierbar. Die Lebenshaltungskosten in der Schweiz und in Y.____\n(jetziger Wohnort des Appellanten) seien um ein Vielfaches höher. Als er mit seinen beiden\nTöchtern in der Schweiz gelebt habe, habe er nach Abzug der Kosten für die Töchter niemals\nCHF 6'000.-- pro Monat für seinen eigenen Bedarf übrig gehabt. Heute sei er durch die Kosten\nfür die beiden Töchter nach wie vor finanziell sehr stark belastet und habe ausserdem die Lebenshaltung seiner neuen Familie zu finanzieren.\n\nEs ist unbestritten, dass aufgrund der Ehedauer und der klassischen Rollenverteilung eine lange und lebensprägende Ehe vorliegt. Damit haben grundsätzlich beide Ehegatten Anspruch auf\nFortführung der ehelichen Lebenshaltung. Der gebührende Unterhalt im Sinne von Art. 125\nZGB knüpft an den in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard, zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten, an. Auf dessen Fortführung haben bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch; er bildet gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts (Bger\n5A_435/2011 vom 14. November 2011, E. 3.2, mit weiteren Hinweisen).\nDas Kantonsgericht geht mit der Vorinstanz einig, dass ein Leben, wie es die Ehegatten an ihrem letzten Wohnort in X.____ geführt haben, inklusive Hauspersonal, hauseigenem Swimmingpool, Tennisplatz und eigenen Polopferden, aufgrund der höheren Lebenshaltungskosten\nin der Schweiz unrealistisch ist. Dies gilt umso mehr, als scheidungsbedingte Mehrkosten aufgrund der getrennten Haushalte hinzukommen. Das Kantonsgericht erachtet die folgenden Positionen als angemessen:\n\n"}