{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-04-24", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2010-1613_2012-04-24.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=043b7b29-288c-4ad3-9806-91d8a73fb0ed&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "0db165561272608bc7670012de3072c5"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2010-1613_2012-04-24.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=972cdb12-c90d-4e42-8370-d2d7b4ff819e", "Checksum": "58f8476b3222e13629ef65919efe0909"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 1613", "100 10 1613"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 24.04.2012 100 2010 1613 (100 10 1613)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 24.04.2012 100 2010 1613 (100 10 1613)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 24.04.2012 100 2010 1613 (100 10 1613)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:40:00", "Checksum": "43173a31e7a9078a6b42bc73340a5086", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 24.04.2012 100 2010 1613 (100 10 1613)\nRegeste:\nScheidung\n\n6.3 Die Appellantin bringt in der Hauptverhandlung vor, eine Erwerbstätigkeit sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich. Aufgrund der psychischen Verfassung habe die Ärztin\nder Appellantin eine IV-Anmeldung empfohlen, welche nun in die Wege geleitet werde. Zudem\nsei letzte Woche festgestellt worden, dass sie an Osteoporose leide. Auch aus diesen Gründen\nseien gewisse Arbeiten nicht mehr möglich. Sie habe deshalb auch Schmerzen beim Feilen der\nFingernägel gehabt. An der Parteinbefragung anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptver-\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nhandlung hat die Appellantin ausgesagt, vom vielen Feilen der Nägel seien ihre Knochen kaputt\ngegangen.\n\nDie Appellantin hat mit Eingabe vom 5. April 2012 ein Schreiben vom 3. April 2012 von Dr. med.\nC.____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, eingereicht. Die Ärztin bestätigt, dass\ndie Appellantin seit dem 13.09.2011 in ihrer Behandlung stehe. Aus gesundheitlichen Gründen\nsei diese nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Eine IV-Abklärung solle eingeleitet werden. Weiter reicht die Appellantin an der Hauptverhandlung den ärztlichen Bericht von\nDr. med. D.____ vom 13. April 2012 ein. Aus diesem Bericht geht hervor, dass die Appellantin\nan therapieresistenten Ellenbogenschmerzen, einer neu festgestellten Osteoporose und einem\nleicht neurologisch verifiziertem Karpaltunnelsyndrom leide. Im Vordergrund stehe die Behandlung der neu festgestellten Osteoporose.\n\nHinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation\neinleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (vgl. dazu die\nvon der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien im Bereich des Sozialversicherungsrechts,\nBGE 125 V 351, E. 3). Der Erfahrungstatsache, wonach Hausärzte mitunter wegen ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, ist\ndabei ebenfalls Rechnung zu tragen (vgl. BGE 125 V 351, E. 3.b.cc). Der Bericht von Dr. med.\nC.____ enthält keinerlei Ausführungen zu medizinischen Zusammenhängen und Beurteilungen,\nsondern lapidar die Aussage, die Appellantin könne aus gesundheitlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, ohne jegliche Begründung. Dieser Bericht ist nicht aussagekräftig\nund daher nicht zu berücksichtigen. Der Bericht von Dr. med. D.____ nennt drei verschiedene\nDiagnosen und die aktuelle Behandlung der Osteoporose. Dieser Bericht enthält keine Ausführungen dazu, dass die Arbeitsfähigkeit der Appellantin eingeschränkt sein soll. Aufgrund der\nbeiden eingereichten Arztberichte kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Appellantin aus gesundheitlichen Gründen in der Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist. Die von der\nAppellantin vorgebrachten gesundheitlichen Aspekte stehen daher einer Arbeitstätigkeit nicht\nentgegen.\nZusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Appellantin die Aufnahme einer\nErwerbstätigkeit möglich und zumutbar ist.\n\n6.4 Es stellt sich nunmehr die Frage, welches Einkommen die Appellantin erzielen kann. Ihre\nAussagen zum Nagelstudio sind insofern widersprüchlich, als sie einerseits sagt, dieses sei\ndefizitär, und andererseits vorbringt, wegen dem vielen Feilen an den Nägeln hätten ihre Knochen gelitten. Dieses viele Feilen deutet eher auf zahlreiche Kundschaft hin. Da die Appellantin\ninsgesamt auch schon mindestens 12 Jahre in der Schweiz gelebt hat, ist auch fraglich, ob das\nNetzwerk fehlt, wie sie behauptet. Es wird davon ausgegangen, dass die Appellantin ein gewisses Grundeinkommen aus dem Nagelstudio erzielen kann. Daneben kann sie puzzleartig mit\nNebenerwerben aus Einsätzen an Messen, mit Repräsentationsjobs und mit Sprachunterricht\nein kleines Zusatzeinkommen generieren. Aufgrund des selbständig geführten Nagelstudios\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nverfügt sie hierfür auch über die nötigen zeitlichen Dispositionsmöglichkeiten. Die Einkommen\nwerden aus diesen verschiedenen Quellen nicht konstant sein und variieren. Insgesamt dürfte\njedoch ein durchschnittliches monatliches Einkommen von rund CHF 2'000.-- netto realistisch\nsein. Von einem Einkommen von CHF 3'500.-- oder gar noch deutlich höher, wie der Appellant\nausführt, kann nicht ausgegangen werden, da eine 100%-Anstellung nicht realistisch ist (siehe\nErwägung 6.2 hiervor), sondern die Appellantin ihr Einkommen mit verschiedenen, z.T. nur sporadischen Arbeitsmöglichkeiten, erzielen kann. Weiter ist zu berücksichtigen, dass sie bei\nKrankheit und Ferienabwesenheiten keine Lohnfortzahlung geniessen kann, sondern diesfalls\nAusfälle hinzunehmen hat. Hinzu kommt, dass die Appellantin ab 1. Januar 2021 (AHV-Alter\ndes Appellanten) keinen Unterhaltsbeitrag mehr erhält und alsdann bis zu ihrer eigenen AHV-\nRente fünf Jahre überbrücken muss. Für diese Lücke muss sie vorsorgen, so dass auch aus\ndiesem Grund kein höheres Einkommen als CHF 2'000.-- anzurechnen ist, bzw. allfällige höhere Einnahmen für die Vorsorge während dieser Lücke dienen sollen.\n\n"}