{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-04-24", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2010-1613_2012-04-24.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=043b7b29-288c-4ad3-9806-91d8a73fb0ed&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "0db165561272608bc7670012de3072c5"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2010-1613_2012-04-24.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=972cdb12-c90d-4e42-8370-d2d7b4ff819e", "Checksum": "58f8476b3222e13629ef65919efe0909"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 1613", "100 10 1613"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 24.04.2012 100 2010 1613 (100 10 1613)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 24.04.2012 100 2010 1613 (100 10 1613)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 24.04.2012 100 2010 1613 (100 10 1613)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:40:00", "Checksum": "43173a31e7a9078a6b42bc73340a5086", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 24.04.2012 100 2010 1613 (100 10 1613)\nRegeste:\nScheidung\n\nDie Ehe der Parteien dauerte von der Heirat am 15. September 1989 bis zur Trennung im Jahre\n2007 rund 18 Jahre bzw. bis zur Einreichung der Scheidungsklage im Juni 2009 rund 20 Jahre.\nDer Ehe sind zwei Kinder entsprungen und die Appellantin war während der Ehe nicht erwerbstätig. Es handelt sich zweifellos um eine lange und lebensprägende Ehe. Die Appellantin ist\ninzwischen 51 Jahre alt und seit der Trennung im Jahre 2007 mit keinen Obhutspflichten mehr\nbetraut. Sie weist nur wenige Bewerbungsversuche nach und gibt betreffend ihrem Nagelstudio\nan, dieses sei defizitär. Die Appellantin hat weder umfangreiche Bemühungen für das Finden\neiner Arbeitsstelle nachgewiesen, noch dargelegt, welche Initiative sie für das Nagelstudio unternommen hat. Sie hat somit nicht bewiesen, dass sie trotz umfangreichen Bemühungen kein\nEinkommen generieren kann. Vielmehr hat sie nur behauptet, kein solches erzielen zu können.\nEs ist davon auszugehen, dass die Appellantin mit entsprechenden Bemühungen auch ein Einkommen erzielen kann. Weiter ist nicht ersichtlich, was sie für die Verbesserung ihrer Chancen\nauf dem Arbeitsmarkt konkret getan hat. So hat sie insbesondere ihre Deutschkenntnisse nicht\nverbessert. Auch diesbezügliche Bemühungen sollten ihre Chancen steigern und ihr ein Erwerbseinkommen ermöglichen. Sie hat in ihrem Leben 12 Jahre in der Schweiz gelebt. Ihre\nDeutschkenntnisse sind mangelhaft, wie anlässlich der heutigen Hauptverhandlung festgestellt\nwerden konnte, und sie verfügt über keine abgeschlossene Ausbildung. Obwohl die mangelhaften Deutschkenntnisse und eine fehlende Ausbildung die Erwerbstätigkeit erschweren, ist eine\nsolche nach Auffassung des Kantonsgerichts dennoch möglich. So steht der Appellantin ein\neingerichtetes Nagelstudio zur Verfügung und sie hat entsprechende Schulungen absolviert, so\ndass sie in ihrem Nagelstudio erwerbstätig sein kann. Aber auch Einsätze an Messen oder mit\nsonstigen Repräsentationsaufgaben sind möglich. Die Appellantin verfügt über Fremdsprachenkenntnisse und aufgrund ihrer Repräsentationspflichten als Ehegattin eines Expatriates\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nkennt sie das Auftreten in gehobenen Kreisen und ist sich dieses gewohnt. Weiter hat sie durch\nihre mehrjährigen Aufenthalte in ganz verschiedenen Kulturkreisen (V.____, Schweiz, W.____,\nX.____) vielseitige kulturelle Erfahrungen. In Basel finden jährlich diverse Messen statt, an welchen die Appellantin aufgrund ihrer Sprachkenntnisse, ihres Auftretens, ihrer Weltgewandtheit\nund ihrer kulturellen Erfahrungen als Messe-Hostess durchaus gefragt ist. Dies gilt insbesondere für Messen, in welchen Leute der gehobenen Kreise verkehren, wie beispielsweise die Uh-\nren- und Schmuckmesse oder die Kunstmesse Art Basel. Als weiterer Tätigkeitsbereich der\nAppellantin ist auch das Erteilen von Privatunterricht der portugiesischen Sprache möglich, hat\nsie doch den Appellanten durch eine solche Vermittlung von Sprachunterricht kennen gelernt,\nauch wenn sie ihn in der Folge nicht unterrichtet hat. Das Kantonsgericht sieht in diesen genannten Tätigkeiten durchaus Erwerbsmöglichkeiten der Appellantin. Nicht realistisch scheint\njedoch eine 100%-Anstellung. Die Appellantin hat keine Ausbildung und war seit 20 Jahren\nnicht mehr angestellt. Es ist daher nicht realistisch, dass sie in der heutigen Wirtschaftslage mit\nihrem Alter von inzwischen 51 Jahren noch eine 100%-Anstellung findet.\nDie Appellantin beruft sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach einem haushaltführenden Ehegatten die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit dann nicht mehr zuzumuten\nsei, wenn er im Zeitpunkt der Scheidung das 45. Altersjahr erreicht hat. Dabei handelt es sich\njedoch um keine starre Regel, sondern vielmehr um eine Vermutung, die durch andere Anhaltspunkte, die für die Wiederaufnahme sprechen, umgestossen werden kann. Nach der heutigen\nPraxis wird auf den Zeitpunkt der definitiven Trennung abgestellt, es sei denn, der ansprechende Ehegatte habe nach Treu und Glauben davon ausgehen können, er müsse sich nicht um ein\neigenes Einkommen bemühen (Bger 5A_206/2010 vom 21. Juni 2010, E. 5.3). Das Kantonsgericht schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz in Erwägung 6.3.2 an. Der Appellantin\nmusste nach der Rückkehr in die Schweiz im Jahre 2007 und der folgenden Bestätigung der\nTrennung klar gewesen sein, dass sie nicht mehr auf die Weiterführung der Ehe vertrauen\nkonnte. Sie war in diesem Zeitpunkt 47 Jahre alt, ohne gesundheitliche Probleme und ohne\nObhutspflichten, so dass ihr die Aufnahme einer Arbeit durchaus zuzumuten war. Sie hat einige\nBewerbungen vorgenommen und versucht, sich mit dem Aufbau eines Nagelstudios selbständig zu machen. Dadurch hat sie gezeigt, dass ihr eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich zumutbar\nist und sie auch selber nicht davon ausgegangen ist, keiner solchen nachgehen zu müssen.\nEntgegen der Ansicht der Vorinstanz ist das Kantonsgericht jedoch der Auffassung, dass der\nAppellantin die Aufnahme einer Arbeit als Hilfsarbeiterin, als Putzfrau, am Fliessband etc. nicht\nzumutbar ist aufgrund des hohen Lebensstandards, welchen die Ehegatten während der langjährigen Ehe gelebt haben. Zumutbar und möglich sind dagegen die bereits oben beschriebenen Tätigkeiten in ihrem Nagelstudio, an Messen, durch portugiesischen Sprachunterricht oder\nmit allgemeinen Repräsentationsaufgaben.\n\n"}