{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-04-24", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2010-1613_2012-04-24.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=043b7b29-288c-4ad3-9806-91d8a73fb0ed&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "0db165561272608bc7670012de3072c5"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2010-1613_2012-04-24.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=972cdb12-c90d-4e42-8370-d2d7b4ff819e", "Checksum": "58f8476b3222e13629ef65919efe0909"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 1613", "100 10 1613"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 24.04.2012 100 2010 1613 (100 10 1613)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 24.04.2012 100 2010 1613 (100 10 1613)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 24.04.2012 100 2010 1613 (100 10 1613)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:40:00", "Checksum": "43173a31e7a9078a6b42bc73340a5086", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 24.04.2012 100 2010 1613 (100 10 1613)\nRegeste:\nScheidung\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nein Motorrad leisten können. Da die Ehe langjährig und lebensprägend gewesen sei, sei nicht\nan die vorehelichen Verhältnisse anzuknüpfen, sondern an den Standard, der während der Ehe\ngelebt worden sei. Es bestehe ein voller Vertrauensschutz in die Versorgungsgemeinschaft und\ndas Prinzip des clean break müsse in den Hintergrund treten. Die Lebensstellung schränke\nauch den Kreis der zumutbaren Erwerbstätigkeit ein. Die Vorinstanz sei an der Hauptverhandlung davon ausgegangen, dass die Appellantin eine Stelle als Putzfrau annehmen könne und\nihr dies zumutbar sei. In der schriftlichen Urteilsbegründung sei eine Stelle als ungelernte Kraft,\nz.B. in der Produktion, als zumutbar dargelegt worden. Aufgrund des Lebensstandards sei jedoch eine Arbeitsstelle am Fliessband absolut unzumutbar. Die Appellantin sei heute 50 Jahre\nalt. Im Zeitpunkt der Trennung sei sie 48 Jahre alt gewesen. Es sei ihr nicht mehr zumutbar,\neine angemessene Stelle zu finden, die ihren Lebensunterhalt sichere. Dies, weil ihr eine Berufsausbildung fehle und es ihr an Deutschkenntnissen mangle. Zudem sei eine Wiedereingliederung einer 50-Jährigen, die 20 Jahre nicht erwerbstätig gewesen sei, ein Ding der Unmöglichkeit. Sie habe trotzdem versucht, eine Arbeitsstelle zu finden und sich auch beim RAV beworben. Die Bemühungen seien jedoch gescheitert. Weiter habe sie versucht, mit einem Nagelstudio einen Eigenerwerb zu erzielen. Das Geschäft sei jedoch defizitär, weil die Appellantin\naufgrund der mangelnden Finanzen keine Möglichkeit habe, Werbung zu machen. Aufgrund der\nlangen Auslandsabwesenheit fehle ihr auch ein Netzwerk. Zudem trage die heutige Rezession\nauch dazu bei, dass solche Dienstleistungen nicht in Anspruch genommen würden. Ihre Eigenversorgungskapazität sei gleich null.\n\nDer Appellant bringt vor, bei der Frage, ob die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar sei,\nsei auch den gewandelten gesellschaftlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen. Diese seien\ngekennzeichnet von einer starken Ausdehnung der Erwerbstätigkeit auch verheirateter Frauen\nund von Frauen im fortgeschrittenen Alter. Die Erwerbstätigkeit sei heute auch für solche Personen längst die Regel. Die Ehe als nachwirkende Versorgungseinrichtung entspreche den\nheutigen gesellschaftlichen Vorstellungen ebenso wenig wie das Bild der Gattin, die sich von\njeder Erwerbstätigkeit fern halte. Die Vorinstanz habe zu Recht festgestellt, dass es der Appellantin möglich und zumutbar sei, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Sie habe spätestens seit\nder Trennung im August 2007 keinerlei Obhutspflichten mehr und habe schon damals davon\nausgehen müssen, dass die Trennung definitiv sei. Mit dem Versuch, ein Nagelstudio aufzubauen, habe die Appellantin selber eine Arbeitstätigkeit als zumutbar erachtet. Im Zeitpunkt der\nTrennung sei sie 47 Jahre alt gewesen. Die Vorinstanz habe während einer Übergangsfrist von\neinem Jahr ein Erwerbseinkommen von CHF 1'500.-- pro Monat als möglich und zumutbar erachtet. Die Appellantin habe jedoch angesichts der erwähnten Fakten die Übergangszeit zur\nErlangung zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten längst gehabt. Nach der Übergangsfrist von\neinem Jahr halte die Vorinstanz zwar zu Recht die Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit für\nmöglich und zumutbar, gehe jedoch mit einem Einkommen von CHF 3'500.-- von einem viel zu\ntiefen Lohn aus. Dass die Appellantin keinen eigentlichen Berufsabschluss und schlechte\nDeutschkenntnisse habe, seien keine ehebedingten Nachteile. Im Zeitpunkt der Heirat sei sie\n28 Jahre alt gewesen und habe die Zeit ihrer beruflichen Ausbildung hinter sich gehabt. Während ihres insgesamt 12-jährigen Aufenthalts in der Schweiz hätte sie auch ausreichend Möglichkeit gehabt, die deutsche Sprache besser zu erlernen, wenn sie dies gewollt hätte. In all\ndiesen Jahren habe sie keinerlei Bemühungen gezeigt, ihre Deutschkenntnisse oder andere\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nFähigkeiten zu verbessern, die ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöht hätten. Die Nachteile\nin der Sprache und Ausbildung könne die Appellantin jedoch kompensieren oder beheben. Sie\nverfüge über Kenntnisse und Fähigkeiten im künstlerischen Bereich, verstehe sich in der Gesellschaft gewandt zu bewegen und verfüge aufgrund der bisherigen Lebenshaltung auch über\neine Weltgewandtheit und über eine überdurchschnittliche Lebenserfahrung. Wenn sie ihre\nKenntnisse und Fähigkeiten gezielt ausbauen und einsetzen würde, könne sie deutlich mehr als\nCHF 3'500.-- netto pro Monat verdienen. Im Kunstbereich (Galerien, Messen, Museen) oder in\nder Mode-, Kosmetik- oder Designerbranche würde sie besser bezahlte Beschäftigungsmöglichkeiten finden, sei es Empfang und Betreuung, Organisation, Administration oder Repräsentation.\n\n6.2 Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leistungsvermögen\nder Unterhaltsberechtigten (wie auch des Unterhaltsverpflichteten) abgewichen und stattdessen\nvon einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt\nsein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser\nAnstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen (Bger 5A_435/2011 vom 14.11.2011,\nE. 6.2; Bger 5A_340/2011 vom 07.09.2011, E. 5.2.1).\n\n"}