{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-04-24", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2010-1613_2012-04-24.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=043b7b29-288c-4ad3-9806-91d8a73fb0ed&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "0db165561272608bc7670012de3072c5"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2010-1613_2012-04-24.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=972cdb12-c90d-4e42-8370-d2d7b4ff819e", "Checksum": "58f8476b3222e13629ef65919efe0909"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 1613", "100 10 1613"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 24.04.2012 100 2010 1613 (100 10 1613)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 24.04.2012 100 2010 1613 (100 10 1613)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 24.04.2012 100 2010 1613 (100 10 1613)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:40:00", "Checksum": "43173a31e7a9078a6b42bc73340a5086", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 24.04.2012 100 2010 1613 (100 10 1613)\nRegeste:\nScheidung\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngelebt. Ihre Deutschkenntnisse seien mangelhaft und sie verfüge über keine abgeschlossene\nAusbildung. Der Appellant habe ihr nach der Trennung ein Nagelstudio finanziert. Dieses laufe\nnach Angaben der Appellantin defizitär, so dass daraus keine Einkünfte zu erwarten seien. Sie\nhabe zwar einige erfolglose Bewerbungsversuche unternommen, sich jedoch vorwiegend auf\nStellen im Verkaufsbereich gemeldet. In diesem Tätigkeitsbereich seien jedoch gewisse\nDeutschkenntnisse vorausgesetzt, über welche die Appellantin nach eigenen Angaben nicht\nverfüge. Für andere Arbeitstätigkeiten habe sie praktisch keine Bewerbungsversuche unternommen. Die Sprachprobleme und die fehlende Ausbildung würden ihre Stellensuche nicht\nerleichtern. Aufgrund ihres Alters und ihrer Gesundheit sei ihr jedoch durchaus möglich, eine\nAnstellung zu finden. So gebe es Arbeitstätigkeiten (z.B. in der Produktion) für ungelernte Arbeitskräfte mit mangelhaften Deutschkenntnissen, deren Ausführung der Appellantin möglich\nsei. Der Appellantin sei auch zumutbar, ein eigenes Einkommen zu erzielen, wenn auch nicht in\nder von ihr bevorzugten Branche. Es sei unbestritten, dass die Ehegatten einen hohen Lebensstandard gelebt hätten. Seit der Rückkehr in die Schweiz im Jahre 2007 und der Trennung\nmüsse der Appellantin jedoch klar gewesen sein, dass sie nicht mehr auf die Weiterführung der\nEhe habe vertrauen dürfen. Sie weise zwar einige Bewerbungsversuche nach, ansonsten sei\naber nicht ersichtlich, was sie für die Verbesserung ihrer Chancen auf dem Arbeitsmarkt getan\nhabe. So seien etwa keine Bemühungen für die Beseitigung der bestehenden Sprachbarrieren\nersichtlich. Bei der Trennung sei die Appellantin 47 Jahre alt, ohne gesundheitliche Probleme\nund ohne Obhutspflichten gewesen. Der Zumutbarkeit der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit habe\nnichts im Wege gestanden. Sie habe versucht, sich mit dem Aufbau eines Nagelstudios selbständig zu machen und habe dadurch auch gezeigt, dass ihr eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich\nzumutbar sei und sie nicht davon ausgegangen sei, keiner solchen nachgehen zu müssen.\nSpätestens seit der Trennung sei ihr zumutbar gewesen, eine Arbeitstätigkeit in irgendeiner\nForm aufzunehmen. Die Vorinstanz legt das hypothetische Einkommen der Appellantin sodann\nauf CHF 3'500.-- netto fest. Sie führt aus, da die Appellantin weder über eine Ausbildung noch\nüber Berufserfahrung verfüge, sei der Lohn einer ungelernten Arbeitskraft beizuziehen. Betreffend Umstellungsfrist ging die Vorinstanz von einer Übergangsfrist von einem Jahr aus, wobei\nangenommen wurde, dass die Appellantin innert kurzer Frist einen monatlichen Zuverdienst von\nCHF 1'500.-- erzielen könne, welcher ihr für die einjährige Übergangsfrist angerechnet wurde.\n\nDie Appellantin führt in ihrer Appellationsbegründung aus, sie habe einen Anspruch auf einen\nangemessenen und gebührenden Unterhalt. Es liege eine Ehedauer von 20 Jahren und damit\neine langjährige Ehe vor. Die Ehe sei lebensprägend gewesen. Sie selber stamme aus V.____\nund weise keine besondere Berufsausbildung aus. Die Ehegatten hätten eine Ehe in klassischer Rollenverteilung geführt. Die Appellantin habe den Haushalt besorgt und die Kinder gross\ngezogen. Es sei dem Appellant ein Anliegen gewesen, dass die Appellantin nicht berufstätig\nsei. Der Appellant sei als Expat im Ausland tätig gewesen. Die Familie habe vor der Trennung\ndreieinhalb Jahre in W.____ und sechs Jahre in X.____ gelebt. Aufgrund des Umzugs in diese\nLänder habe die Appellantin keiner Arbeitstätigkeit nachgehen können, zum einen wegen mangelnder Arbeitserlaubnis und zum anderen, weil der Appellant das nicht gewollt habe. Das Leben als Expat habe ihnen ein sehr luxuriöses Leben ermöglicht, da alle Ausgaben vom Arbeitgeber übernommen worden seien. Sie hätten in W.____ und X.____ über ein luxuriöses Haus,\nDienstboten und Chauffeure verfügt. Der Appellant habe sich mehrere Polopferde, Autos und\n\n"}