{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-04-24", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2010-1613_2012-04-24.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=043b7b29-288c-4ad3-9806-91d8a73fb0ed&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "0db165561272608bc7670012de3072c5"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2010-1613_2012-04-24.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=972cdb12-c90d-4e42-8370-d2d7b4ff819e", "Checksum": "58f8476b3222e13629ef65919efe0909"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 1613", "100 10 1613"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 24.04.2012 100 2010 1613 (100 10 1613)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 24.04.2012 100 2010 1613 (100 10 1613)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 24.04.2012 100 2010 1613 (100 10 1613)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:40:00", "Checksum": "43173a31e7a9078a6b42bc73340a5086", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 24.04.2012 100 2010 1613 (100 10 1613)\nRegeste:\nScheidung\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ntragt. Die Scheidung als solche war daher schon bei der Vorinstanz nicht strittig; vielmehr bestand der übereinstimmende Wille beider Parteien auf Scheidung der Ehe. Die Vorinstanz hat\ndie Ehe der Parteien denn auch mit Urteil vom 7. Dezember 2010 geschieden und ist damit\nbetreffend Statusfolge dem Antrag beider Ehegatten nachgekommen. Es ist daher kein Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung des Scheidungspunktes als solchen ersichtlich, unabhängig\ndavon, ob die Scheidung gestützt auf Art. 112 oder 114 ZGB ausgesprochen wurde. Die Appellantin kann sich auch nicht auf den Standpunkt stellen, sie habe das gesamte Scheidungsurteil\nangefochten. Die Vorinstanz hat die Ehe der Parteien geschieden und die Appellantin beantragt\nin ihrer Appellationsbegründung vom 31. Mai 2011 ebenfalls die Scheidung der Ehe. Hinsichtlich der Statusfolge verlangt die Appellantin somit gar keine Änderung des vorinstanzlichen Urteils, so dass diesbezüglich auch gar kein Rechtsmittel ergriffen wurde. Gestützt auf diese Ausführungen ist die Scheidung weder anfechtbar noch angefochten worden. Gemäss Art. 148\naZGB hemmt die Einlegung eines Rechtsmittels den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der\nAnträge. Da die Appellantin mit ihrer Appellation die Scheidung als solche nicht angefochten\nhat, ist diesbezüglich der Eintritt der Rechtskraft nicht gehemmt. Die von der Vorinstanz mit Urteil vom 7. Dezember 2010 ausgesprochene Scheidung ist somit rechtskräftig geworden und\ndie Ehe seit diesem Datum geschieden. Wenn die Ehe also seit dem 7. Dezember 2010 rechtskräftig geschieden ist, hat die Appellantin folglich keinen Anspruch auf die Teilung der seither\nerworbenen Freizügigkeitsleistungen des Appellanten. Soweit die Appellantin die Vereinbarung\nder Ehegatten vom 7. Dezember 2010 über die Teilung der Vorsorgeguthaben wegen Irrtums\ngemäss Art. 23 ff. OR anfechten will, ist festzustellen, dass ein Willensmangel nicht substantiiert\nwurde. Im Übrigen sind keine Unregelmässigkeiten weder in der Höhe der Altersguthaben des\nAppellanten noch in den Aufstellungen der Pensionskasse des Appellanten noch in der Berechnung der hälftigen Teilung gemäss Parteivereinbarung vom 7. Dezember 2010 ersichtlich.\nVielmehr sind die in der Vereinbarung und im Scheidungsurteil festgehaltenen Beträge korrekt\n(vgl. auch die diesbezüglichen Ausführungen in der Verfügung vom 2. Februar 2012, Erw. a).\nGestützt auf diese Ausführungen ist die Appellation der Appellantin zum Vorsorgeausgleich\nabzuweisen.\n\n6. Gegen den von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeitrag haben beide Parteien die\nAppellation erklärt. Die Vorinstanz hat mit Ziffer 2 des Urteils vom 10. Dezember 2010 den Appellanten verpflichtet, der Appellantin gemäss Art. 125 ZGB mit Wirkung ab Rechtskraft des\nUrteils monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 4'500.-- bis zum 31. Dezember 2011 und danach von CHF 2'500.-- bis zum 31. Dezember 2020 zu bezahlen. Die Appellantin fordert mit ihrer Appellation einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 7'500.-- bis\nzum Eintritt des Appellanten in sein AHV-Alter. Der Appellant beantragt dagegen mit seiner Appellation, er sei in Abänderung von Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils bei seiner Bereitschaft\nzu behaften, der Appellantin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'500.-- für die Dauer eines Jahres ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen.\n\n6.1 Die Vorinstanz führt aus, die Appellantin erziele kein eigenes Einkommen und es sei zu\nprüfen, ob ihr die Aufnahme einer Erwerbsmöglichkeit möglich und zumutbar sei. Sie hält fest,\ndie Appellantin stehe kurz vor ihrem 50. Geburtstag, sei gesund, sei seit einigen Jahren mit keinerlei Obhutspflichten mehr betraut und habe in ihrem Leben mehr als 12 Jahre in der Schweiz\n\n"}