{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-04-24", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2010-1613_2012-04-24.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=043b7b29-288c-4ad3-9806-91d8a73fb0ed&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "0db165561272608bc7670012de3072c5"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2010-1613_2012-04-24.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=972cdb12-c90d-4e42-8370-d2d7b4ff819e", "Checksum": "58f8476b3222e13629ef65919efe0909"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 1613", "100 10 1613"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 24.04.2012 100 2010 1613 (100 10 1613)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 24.04.2012 100 2010 1613 (100 10 1613)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 24.04.2012 100 2010 1613 (100 10 1613)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:40:00", "Checksum": "43173a31e7a9078a6b42bc73340a5086", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 24.04.2012 100 2010 1613 (100 10 1613)\nRegeste:\nScheidung\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n3. Neue Tatsachen und Beweismittel können gemäss Art. 138 Abs. 1 aZGB in der oberen\nkantonalen Instanz ohne Einschränkung vorgebracht werden. In der Bestimmung des massgeblichen Zeitpunkts für die Geltendmachung von Noven in der zweiten Instanz ist der kantonale\nGesetzgeber frei. § 130 Abs. 3 ZPO BL hält dazu fest, dass in Scheidungssachen neue Tatsachen und Beweismittel im zweitinstanzlichen Verfahren mit der ersten Rechtsschrift und im\nmündlichen Verfahren bis zum Abschluss des Beweisverfahrens eingebracht werden können.\nMit Eingabe vom 5. April 2012 sowie an der heutigen Verhandlung hat die Appellantin nach ihrer ersten Rechtsschrift weitere Unterlagen eingereicht. Der Appellant hat gegen den Beizug\ndieser Unterlagen jedoch nicht opponiert und deren Zulassung explizit zugestanden. Diese Unterlagen sind daher nicht aus dem Recht zu weisen. Ob sie relevant sind, wird in den nachfolgenden Erwägungen geprüft.\n\n4. Die Appellantin hat ihre Appellation bezüglich Güterrecht bzw. Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils an der heutigen Hauptverhandlung zurückgezogen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in ihrer Appellationsbegründung vom 31. Mai 2011 ist daher nicht mehr weiter einzugehen.\n\n5.1 Die Appellantin bringt im Zusammenhang mit dem Vorsorgeausgleich vor, die Ehe der\nParteien sei noch nicht rechtskräftig geschieden, weshalb von einer noch andauernden Ehe\nauszugehen sei. Dementsprechend seien die in der Zwischenzeit angesparten Freizügigkeitsleistungen des Appellanten bis zum mutmasslichen Scheidungsurteil hälftig zu teilen. Die in der\ngeschlossenen Vereinbarung vom 7. Dezember 2010 zum Vorsorgeausgleich aufgeführten Beträge seien unter der Bedingung definiert worden, dass die Scheidung an diesem Tag ausgesprochen und bei Appellationsverzicht dann oder wenig später rechtskräftig würden. Die Appellantin habe auf die nun während des Appellationsverfahrens auflaufenden Freizügigkeitsguthaben nicht verzichtet. Die \"Vereinbarung\" sei aufgrund der Appellation nicht rechtskräftig geworden. Die Parteien seien sich einig, dass die Austrittsleistungen während der ganzen Ehedauer\nhälftig zu teilen seien. Gemäss Art. 122 ZGB dürfe nur ausnahmsweise von einer hälftigen Teilung abgewichen werden. Falls das Gericht zum Schluss kommen sollte, dass eine Teileinigung\nim Sinne von Art. 123 ZGB vorliege, so seien die Regeln des Irrtums gemäss Art. 23 ff. OR anzuwenden und die Vereinbarung als unverbindlich zu erklären. Die Appellantin habe gegen das\nganze Scheidungsurteil die Appellation erklärt. Das Scheidungsverfahren sei noch hängig und\ndie Ehe noch nicht aufgelöst, so dass auch keine Teileinigung gemäss Art. 122 ZGB erfolgen\nkönne.\nDer Appellant entgegnet in seiner Appellationsantwort, die Parteien hätten anlässlich der\nHauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Arlesheim vom 7. Dezember 2010 eine Vereinbarung\nüber die Teilung der Freizügigkeitsguthaben abgeschlossen, welche richterlich genehmigt worden sei. Diese Vereinbarung werde durch die Appellation nicht einfach hinfällig. Sie sei an keine\nBedingung geknüpft gewesen und nicht unter dem Vorbehalt gestanden, dass die Scheidung\ngleichentags rechtskräftig würde. Die Voraussetzungen für eine Irrtumsanfechtung seien ebenfalls nicht gegeben. Diese würden von der Appellantin auch nicht substantiiert.\n5.2 Die Appellantin hat bei der Vorinstanz die Klage eingereicht und die Scheidung der Ehe\nbeantragt. Der Appellant hat mit Klagantwort vom 31. März 2010 ebenfalls die Scheidung bean-\n\n"}