{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-04-24", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2010-1613_2012-04-24.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=043b7b29-288c-4ad3-9806-91d8a73fb0ed&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "0db165561272608bc7670012de3072c5"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2010-1613_2012-04-24.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=972cdb12-c90d-4e42-8370-d2d7b4ff819e", "Checksum": "58f8476b3222e13629ef65919efe0909"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 1613", "100 10 1613"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 24.04.2012 100 2010 1613 (100 10 1613)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 24.04.2012 100 2010 1613 (100 10 1613)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 24.04.2012 100 2010 1613 (100 10 1613)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:40:00", "Checksum": "43173a31e7a9078a6b42bc73340a5086", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 24.04.2012 100 2010 1613 (100 10 1613)\nRegeste:\nScheidung\n\nH. Am 18. Oktober 2011 fand eine Schlusseinleitungsverhandlung statt, an welcher über die\nBeweisanträge entschieden wurde. Der Appellant wurde bei der Bereitschaft behaftet, eine Bestätigung über den Verkauf der Polopferde sowie den Kaufvertrag/die Kaufpreisabrechnung für\ndas Auto einzureichen. Weiter wurde ihm Frist gesetzt zur Einreichung der Steuererklärungen\nder Jahre 2008 und 2009 je mit der definitiven Steuerveranlagung inkl. Details. Die weiteren\nBeweisanträge wurden abgewiesen, wobei neue Beweisanträge gestützt auf die vom Appellant\nnoch einzureichenden Steuererklärungen vorbehalten blieben.\n\nI. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2011 reichte der Appellant die von ihm mit Verfügung\nvom 18. Oktober 2011 einverlangten Unterlagen ein. Mit Stellungnahme vom 20. Januar 2012\nstellte die Appellantin weitere Beweisanträge auf Einholung von detaillierten Auszügen der\nPensionskasse des Appellanten und wiederholte gewisse Editionsbegehren. Mit Verfügung vom\n2. Februar 2012 wurden diese Beweisanträge abgewiesen.\n\nJ. Mit Eingabe vom 5. April 2012 reichte die Appellantin ein Arztzeugnis vom 3. April 2012\nsowie einen von ihr verfassten Ehebericht ein.\n\nK. Zur heutigen Verhandlung erscheinen beide Parteien mit der Rechtsvertreterin bzw. dem\nRechtsvertreter. Die Appellantin reicht einen Arztbericht vom 13. April 2012 sowie zwei Mails an\nden Gegenanwalt vom 6. bzw. 7 Dezember 2011 ein. Die Appellantin zieht die Appellation in\nBezug auf Ziffer 5 (Güterrecht) des vorinstanzlichen Urteils protestando Kosten zurück. Das\nRechtsbegehren betreffend Unterhaltsbeitrag ändert sie insofern, als sie beantragt, der Appellant sei zu verpflichten, der Appellantin eine Kapitalabfindung von CHF 797'510.-- zu bezahlen,\neventualiter einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von\nCHF 7'500.-- bis zum Eintritt des Appellanten in sein schweizerisches AHV-Alter. Die Parteien\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nwerden befragt und die Plädoyers gehalten. Auf die Parteiaussagen sowie die in den Rechtsschriften und Plädoyers vorgebrachten Ausführungen wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\n1. Vorab ist zu klären, ob für das vorliegende Rechtsmittelverfahren die kantonale Zivilprozessordnung (ZPO BL) oder die neue Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO CH) anwendbar ist. Die Appellantin stellt sich auf den Standpunkt, für die Frage, welches Rechtsmittel zu\nergreifen sei, sei zwar die ZPO BL anwendbar, das Rechtsmittelverfahren selber laufe jedoch\nnach der ZPO CH, weil die Urteilsbegründung der Vorinstanz erst im Januar 2011 erfolgt sei.\nDieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat an der Hauptverhandlung vom\n7. Dezember 2010 - und damit vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung am\n1. Januar 2011 - das Urteil beraten und den Parteien mündlich eröffnet. Für das Rechtsmittel\ngalt daher entsprechend Art. 405 Abs. 1 ZPO CH die damals noch geltende kantonale Zivilprozessordnung. Mit Eingaben vom 15. bzw. 17. Dezember 2010 erklärten die Parteien entsprechend der ZPO BL die Appellation. Mit diesen Appellationserklärungen war das Rechtsmittelverfahren hängig. Die erste Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft im vorliegenden\nAppellationsverfahren erging denn auch bereits am 21. Dezember 2010, d.h. ebenfalls noch vor\nInkrafttreten der neuen ZPO CH. Für Verfahren, die bei Inkrafttreten der ZPO CH rechtshängig\nsind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz (Art. 404\nAbs. 1 ZPO CH). Diese Bestimmung gilt für erst- und zweitinstanzliche Verfahren (THOMAS\nSUTTER-SOMM/BENEDIKT SEILER, in: Thomas Sutter-Somm / Franz Hasenböhler / Christoph\nLeuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 404 N 5). Da\ndas Appellationsverfahren am 1. Januar 2011 bereits hängig war, gilt daher bis zum Abschluss\ndes Rechtsmittelverfahrens noch die ZPO BL. In welchem Zeitpunkt die schriftliche Begründung\nder Vorinstanz erfolgte, ist nicht massgebend. Im Übrigen wurde das gesamte Appellationsverfahren nach den Regeln der ZPO BL durchgeführt (beispielsweise ersichtlich in den erfolgten\nFristerstreckungen für die Einreichung der Rechtsschriften, was gemäss ZPO CH aufgrund der\ngesetzlichen Fristen nicht mehr möglich ist), ohne dass die Appellantin jemals dagegen opponiert hätte.\n\n2. Gemäss § 9 Abs. 1 lit. a ZPO BL kann gegen Urteile der Dreierkammern der Bezirksgerichte appelliert werden, sofern der Streitwert am Ende der Parteiverhandlung ohne Zinsen und\nKosten CHF 8'000.-- erreicht oder der durch das Urteil erlittene Nachteil, Zinsen und Kosten\nnicht gerechnet, mehr als CHF 5'000.-- beträgt; gemäss § 9 Abs. 1 lit. b ZPO ist die Appellation\nmöglich, wenn das Urteil Leistungen und Verpflichtungen zum Gegenstand hat, die durch ihre\nwiederkehrende Natur den appellablen Betrag erreichen. Im vorliegenden Fall erreichen beide\nAppellationen den vorausgesetzten Streitwert. Beide Appellationen erfolgten zudem rechtzeitig.\nNachdem auch die weiteren Formalien eingehalten sind, ist auf beide Appellationen einzutreten.\nZuständig für die Beurteilung ist gemäss § 11 Ziff. 2 ZPO die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts.\n\n"}