{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-04-24", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2010-1613_2012-04-24.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=043b7b29-288c-4ad3-9806-91d8a73fb0ed&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "0db165561272608bc7670012de3072c5"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2010-1613_2012-04-24.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=972cdb12-c90d-4e42-8370-d2d7b4ff819e", "Checksum": "58f8476b3222e13629ef65919efe0909"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 1613", "100 10 1613"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 24.04.2012 100 2010 1613 (100 10 1613)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 24.04.2012 100 2010 1613 (100 10 1613)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 24.04.2012 100 2010 1613 (100 10 1613)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:40:00", "Checksum": "43173a31e7a9078a6b42bc73340a5086", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 24.04.2012 100 2010 1613 (100 10 1613)\nRegeste:\nScheidung\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht\n\nvom 24. April 2012 (100 10 1613)\n____________________________________________________________________\n\nZivilgesetzbuch\n\nScheidung - nachehelicher Unterhaltsbeitrag, Zumutbarkeit und Möglichkeit der Ehefrau\nzur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach langer, lebensprägender Ehe\n\nBesetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richterin Barbara Jermann\nRichterich (Ref.), Richter Edgar Schürmann; Gerichtsschreiberin\nKarin Arber\n\nParteien A.____,\nvertreten durch Advokatin Dr. Catherine Westenberg, Bäumleingasse 14, 4051 Basel,\nKlägerin und Appellantin\n\ngegen\n\nB.____,\nvertreten durch Advokat Roger Wirz, Anton von Blarerweg 2,\n4147 Aesch BL,\nBeklagter und Appellant\n\nGegenstand Scheidung\nAppellationen gegen das Urteil des Bezirksgerichts Arlesheim vom\n7. Dezember 2010\nSachverhalt\n\nA. Die Parteien heirateten am 15. September 1989. Der Ehe sind zwei inzwischen volljährige\nKinder entsprungen. Die Ehegatten leben seit dem 26. April 2007 getrennt. Mit Eingabe vom\n10. Juni 2009 reichte die Ehefrau die Scheidungsklage ein.\nIn der Folge schied das Bezirksgericht Arlesheim mit Urteil vom 7. Dezember 2010 die Ehe der\nParteien gemäss Art. 112 ZGB (Ziff. 1). Das Bezirksgericht Arlesheim verpflichtete den Ehemann, der Ehefrau gemäss Art. 125 ZGB monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge\nvon CHF 4'500.-- ab Rechtskraft des Urteils bis 31. Dezember 2011 und danach von\nCHF 2'500.-- bis zum 31. Dezember 2020 zu bezahlen (Ziff. 2). Diese Unterhaltsbeiträge wurden indexiert (Ziff. 3). Weiter wurde die Vereinbarung der Ehegatten über die hälftige Teilung\nihrer während der Ehe angesparten Vorsorgeguthaben gerichtlich genehmigt und die Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes angewiesen, den Betrag von CHF 193'758.75 sowie von\nCHF 100'566.35 auf ein Freizügigkeitskonto der Ehefrau zu überweisen (Ziff. 4). Der Ehemann\nwurde weiter verpflichtet, der Ehefrau das Motorrad Enfield 350cc Modell 2000 zu unbeschwertem Eigentum herauszugeben (Ziff. 5a) und der Ehefrau aus Güterrecht CHF 5'000.-- und Venezolanische Bolivares 57'500.-- zu bezahlen (Ziff. 5b). Im Übrigen wurde festgestellt, dass die\nEhegatten güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt sind (Ziff. 5c). Die Gerichtsgebühr\nwurde den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen\n(Ziff. 6).\n\nB. Gegen dieses Urteil haben beide Ehegatten mit Eingaben vom 15. bzw. 17. Dezember\n2010 je die Appellation erklärt. Die Appellantin stellte mit der Appellationserklärung ein Gesuch\num unentgeltliche Prozessführung für das Appellationsverfahren.\nIm Folgenden werden die Parteien der Einfachheit halber Appellant und Appellantin genannt.\n\nC. Mit Verfügung vom 4. April 2011 wurde das Gesuch der Appellantin um Bewilligung der\nunentgeltlichen Prozessführung abgewiesen wie auch ihr Antrag auf Zusprechung eines Anwaltskostenvorschusses. Weiter wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und den Parteien\nje Frist zur Einreichung der Appellationsbegründung gesetzt.\n\nD. Mit Appellationsbegründung vom 31. Mai 2011 beantragte die Appellantin, es sei die Ehe\nder Parteien gemäss Art. 114 ZGB zu scheiden. In Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts\nArlesheim vom 7. Dezember 2010 beantragte sie, der Appellant sei zu verurteilen, ihr aus Güterrecht den Betrag von mindestens CHF 500'000.-- bei Rechtskraft der Ehescheidung zu bezahlen. Mehrforderung und Klagänderung nach Eingang der verlangten Auskünfte würden vorbehalten. Weiter seien die während der Ehe geäufneten Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen\nhälftig zu teilen und die Pensionskasse des Appellanten anzuweisen, den resultierenden Betrag\nauf ein noch zu eröffnendes Freizügigkeitskonto der Appellantin zu überweisen. Der Appellant\nsei weiter zu verurteilen, ihr einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 7'500.-- zu bezahlen bis zu seinem Eintritt in das AHV-Alter; dieser Unterhaltsbeitrag sei zu indexieren. Weiter stellte die Appellantin diverse Beweisanträge in Form von Editionsbegehren, amtlichen Erkundigungen und einem Gutachterauftrag. Eventualiter beantragte\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nsie, es sei das Urteil aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück zu weisen,\nmit der Verpflichtung der Erhebung der von ihr aufgeführten Beweisanträge. Weiter beantragte\ndie Appellantin, der Appellant sei zu verpflichten, seine sämtlichen Bankkonten im In- und Ausland sowie von seinen Sparversicherungen im Zeitraum von 1989 bis 2010 gemäss Art. 192\nZPO mit Hinweis auf Art. 306 StGB bekannt zu geben. Alles unter o/e-Kostenfolge.\n\nE. Mit Appellationsbegründung vom 6. Juni 2011 beantragte der Appellant, es sei Ziffer 2\ndes Urteils des Bezirksgerichts Arlesheim vom 7. Dezember 2010 insofern abzuändern, als der\nAppellant bei seiner Bereitschaft zu behaften sei, der Appellantin monatlich und im voraus einen\nUnterhaltsbeitrag von CHF 2'500.-- für die Dauer eines Jahres ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen; unter o/e-Kostenfolge.\n\nF. Die Appellantin beantragte mit Appellationsantwort vom 3. August 2011 die vollumfängliche Abweisung der Appellation des Appellanten, unter o/e-Kostenfolge.\n\nG. Mit Appellationsantwort vom 8. August 2011 beantragte der Appellant, es seien die\nRechtsbegehren 2 bis 8 der Appellationsbegründung der Appellantin abzuweisen, unter o/e-\nKostenfolge.\n\n"}