3. Der Appellant und Anschlussappellat wird verpflichtet, der Appellatin und Anschlussappellantin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 20'000.− (inkl. Auslagen und Mwst.) zu bezahlen. Vorsitzender Richter Gerichtsschreiber Edgar Schürmann Stefan Steinemann Gegen dieses Urteil erhoben beide Parteien Beschwerde (5A_477/2012, 5A_482/2012) beim Bundesgericht. Seite 36 http://www.bl.ch/kantonsgericht