Demnach steht fest, dass der notwendige Aufwand für die Erstellung der Appellationsantwort und der Anschlussappellationsantwort grundsätzlich von der jeweiligen Gegenpartei zu vergüten ist. Weil die Summe der von Appellatin bestrittenen Ansprüche des Appellanten etwas grösser war als der Betrag der vom Anschlussappellaten abgewehrten Begehren der Anschlussappellantin und anzunehmen ist, dass der erforderliche Aufwand der Rechtsvertreter der beiden Parteien nicht erheblich voneinander abweicht, erscheint es als angebracht, den Appellanten zu verpflichten, der Anschlussappellantin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 20'000.− (inkl. Auslagen und Mwst.) zu bezahlen.