Dem Antrag der Appellatin auf Abweisung der Appellation wird grundsätzlich entsprochen, einzig hinsichtlich der Schadenersatzforderung des Appellanten erfolgt keine Abweisung sondern ein Nichteintreten. Dem Antrag des Anschlussappellaten auf Abweisung der Anschlussappellation wird vollumfänglich gefolgt. Demnach steht fest, dass der notwendige Aufwand für die Erstellung der Appellationsantwort und der Anschlussappellationsantwort grundsätzlich von der jeweiligen Gegenpartei zu vergüten ist.