Feststeht vorliegend, dass aufgrund des hohen Streitwerts die Berechnung eines Interessenwertzuschlags gerechtfertigt ist. Dessen Höhe kann jedoch offen gelassen werden. Im Weitern können die 2'288 Kopien gemäss § 15 Abs. 2 TO bloss mit 50 Rappen pro Kopie abgerechnet werden. Ferner kann für die Zeit bis zum 31. Dezember 2010 nicht mit einem Mehrwertsteuersatz von 8 %, sondern bloss mit dem in dieser Zeit massgebenden Mehrwertsteuersatz von 7.6 % abgerechnet werden (MWST-Info 19 der Eidg. Steuerverwaltung vom Januar 2010 Ziff. 2.1). Aus all diesen Gründen erscheint das vom Rechtsver-