besonderer Schwierigkeit nicht in Frage. Aufgrund von § 4 Abs. 2 TO kann ein Zuschlag von bis zu 2 ½ % des geschätzten Interessewerts berechnet werden, wenn ein grosses wirtschaftliches Interesse offenkundig ist. Die Gewährung des maximalen Streitwertzuschlags von 2 ½ % des geschätzten Interessewerts würde ausgehend von einem Stundenansatz von CHF 350.− zu einem Stundenlohn von CHF 2'213.59 (CHF 250'000.− : 134.15 Stunden [Interessenwertzuschlag umgerechnet pro Stunde] + CHF 350.− [Stundenansatz]) führen, was der Bedeutung der Sache nicht angemessen erscheint. Feststeht vorliegend, dass aufgrund des hohen Streitwerts die Berechnung eines Interessenwertzuschlags gerechtfertigt ist.