Der Zuschlag wegen besonderer Schwierigkeit gemäss § 4 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO) kann sodann nur ausnahmsweise gewährt werden. In aller Regel schlägt sich nämlich die besondere Schwierigkeit der Sache in einem erhöhten Stundenaufwand nieder und wird daher von selbst mitberücksichtigt. Ein solcher Zuschlag ist daher nur angebracht, wenn das nach Stunden und mit Maximaltarif abgerechnete Honorar keine ausreichende Vergütung für die Tätigkeit des Rechtsvertreters darstellt.