Gemäss § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO) beträgt das Honorar maximal CHF 350.− pro Stunde. Bei Dringlichkeit des Auftrags, Arbeit ausserhalb der üblichen Bürozeit oder ausserhalb der Büros, ferner bei besonderer Schwierigkeit oder besonderer Bedeutung der Sache kann aufgrund von § 4 Abs. 1 TO dieser Stundenansatz bis auf das Doppelte erhöht werden. Ein Zuschlag wegen Dringlichkeit des Auftrags und Arbeit ausserhalb der üblichen Bürozeiten kommt nicht in Frage, weil das Vorliegen einer solchen Situation weder geltend gemacht noch ersichtlich ist.