f und § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 [GebT]). In Anbetracht, dass der Appellant mit seinen Rechtsbegehren in einem etwas höheren Betrag als die Anschlussappellantin unterliegt und der Aufwand zur Beurteilung der erfolglosen Anträge des Appellanten etwas grösser war als jener für die Beurteilung der abgewiesenen Begehren der Anschlussappellantin, erscheint es als gerechtfertigt, die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens zu